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Baurecht; | Antragsbefugnis eines Mieters im Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan (§ 47 VwGO)
Auch der Mieter einer Wohnung kann durch einen Bebauungsplan oder seine Anwendung einen Nachteil erleiden oder zu erwarten haben und deshalb im Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. antragsbefugt sein. Er kann namentlich geltend machen, sein Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm, den die Verwirklichung des Bebauungsplans mit sich bringen wird, verschont zu bleiben, sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden ().