1. Behandelt das FA einen Steuerpflichtigen – trotz Erklärung einer mittelbaren Begünstigung – hinsichtlich der Sonderausgaben
und der Zulage für die Altersvorsorgebeiträge als unmittelbar begünstigt und wird dieser Fehler im Rahmen des automatisierten
Datenabgleichs gem. § 91 Abs. 1 EStG festgestellt, ist die Steuerfestsetzung gem. Satz 4 der Vorschrift unabhängig von etwaigen
Mitwirkungs- bzw. Ermittlungspflichtverletzungen zu ändern. Ein Ermessen steht dem FA insoweit nicht zu.
2. Der Grundsatz von Treu und Glauben findet keine Anwendung. § 91 EStG ist nach der Gesetzesbegründung eine spezialgesetzliche
Änderungsnorm i. S. d. § 172 Abs. 1 S. 2 Buchst. d AO. Die Überprüfung nach § 91 EStG findet im Rahmen der Altersvorsorgebeiträge
in jedem Fall statt, so dass sich der Steuerpflichtige darauf einstellen muss und ein Vertrauenstatbestand von vorneherein
nicht entstehen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 12 DStRE 2016 S. 577 Nr. 10 EFG 2015 S. 228 Nr. 3 ErbStB 2015 S. 96 Nr. 4 LAAAE-82245
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