Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen
Leitsatz
1. Der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands ist erst dann bewirkt, wenn der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand
in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist und aufgrund dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen
hat.
2. Wenn sich die Belegangaben nach § 17a Abs. 2 UStDV als unzutreffend erweisen oder wenn hinsichtlich der Bevollmächtigung
des Beauftragten begründete Zweifel an der Richtigkeit bestehen, die der Unternehmer nicht ausräumen kann, können die Lieferungen
nur nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG steuerfrei sein.
3. Danach kann der gutgläubige Lieferant grundsätzlich auch dann auf sein Recht auf Befreiung von der Umsatzsteuer vertrauen,
wenn sich die Belegnachweise aufgrund eines vom Abnehmer begangenen Betrugs nachträglich als falsch herausstellen und er auch
bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Falschdeklarierung der vom Abnehmer vorgelegten Nachweise nicht
erkennen konnte.
4. Dabei sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu berücksichtigen. Die zur Steuerpflicht führende
Bösgläubigkeit kann sich auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen.
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