Umdeutung einer Gegenvorstellung in eine Anhörungsrüge
Leitsatz
1. Mit der Gegenvorstellung können nur schwerwiegende Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die nicht in der Verletzung
des rechtlichen Gehörs bestehen, da für diese der gesetzlich in § 133a FGO geregelte Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gegeben
ist, der die Gegenvorstellung verdrängt.
2. Wird ein Rechtsbehelf, mit dem die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, vom rechtskundigen Prozessbevollmächtigten
als Gegenvorstellung bezeichnet, ist der Rechtsbehelf in rechtsschutzgewährender Auslegung vorrangig als Anhörungsrüge und
subsidiär als Gegenvorstellung zu behandeln.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 578 Nr. 7 QAAAE-82239
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.10.2014 - 13 V 3078/14
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