Keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen in annähernd gleich hohen Teilbeträgen
zufließende Entlassungsentschädigung
Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zufließende
Entlassungsentschädigung
Leitsatz
1. Außerordentliche Einkünfte sind regelmäßig nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum
zu erfassen sind. Wird eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, scheidet in sämtlichen Veranlagungszeiträumen
eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG grundsätzlich aus, auch wenn sich ein Progressionsnachteil ergibt. Eine Ausnahme bei
Zufluss in mehreren Veranlagungszeiträumen kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige nur eine oder mehrere geringfügige
Teilleistungen in anderen Veranlagungszeiträumen erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem
Betrag ausgezahlt wird, oder wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der
sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen, insbesondere zur Erleichterung des Arbeitsplatz-
oder Berufswechsels oder zur Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe oder Arbeitslosigkeit, gewährt werden und diese Zusatzleistungen
die Hauptleistung bei weitem nicht erreichen. Andere, besonders gelagerte Ausnahmetatbestände können allenfalls im Wege der
Billigkeit nach den Vorschriften der §§ 163, 227 AO berücksichtigt werden.
2. Die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG kann daher nicht in Anspruch genommen werden, wenn mit dem Arbeitgeber infolge
einer betriebsbedingten Kündigung eine in einem Einmalbetrag zu zahlende Abfindung vereinbart worden, vor der Auszahlung aber
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden ist und der Insolvenzverwalter nach Anmeldung der
Abfindungsforderung zur Insolvenztabelle ohne Zutun des Arbeitnehmers die Abfindung in drei ungefähr gleich hohen Raten in
drei unterschiedlichen Jahren ausgezahlt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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