Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge nur bei Erfassung der Erträge als Einnahmen
den die Anrechung begehrenden Steuerpflichtigen trifft die objektive Beweislast
Leitsatz
1. Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Investmentfonds ist nur dann anzurechnen, wenn die entsprechenden Kapitalerträge beim
Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen erfasst worden sind.
2. Für die steuerliche Erfassung der Einnahmen trägt der Steuerpflichtige, der die Anrechnung begehrt, die objektive Beweislast
(Feststellungslast). Seiner Sphäre ist eine etwaige Unaufklärbarkeit in diesem Punkt auch dann zuzuordnen, wenn er keinen
unmittelbaren Erkenntniszugriff auf die steuerliche Einbeziehung der betreffenden Einkünfte hat.
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