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BFH 17.9.2014 I R 30/13, IWB 1/2015 S. 2

BFH | Hinzurechnung von Zinszahlungen an Auslandstochter

Der in Abschnitt 41 Abs. 1 Satz 5 und 6 GewStR 1998 (nunmehr R 7.1 Abs. 5 Satz 3 und 4 GewStR 2009) für den gewerbesteuerlichen Organkreis billigerweise angeordnete Verzicht auf die Hinzurechnungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe von § 8 GewStG (1999) setzt voraus, dass die jeweilige Hinzurechnung zu einer doppelten gewerbesteuerlichen Belastung führt. Daran fehlt es bei einer – aus Gründen der unionsrechtlichen Gleichbehandlung entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i. V. mit § 14 Nr. 1–3 KStG 1999 als möglich unterstellten – Organschaft zwischen einer inländischen Muttergesellschaft und deren ausländischer Tochtergesellschaft. Die bei der Muttergesellschaft nach § 8 Nr. 1 GewStG 1999 vorzunehmende Hinzurechnung von Zinsen, die diese für ein ihr gewährtes Darlehen an die Tochtergesellschaft gezahlt hat, verstößt deswegen nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit.

Hinweis:

Die [i]Dauerschuldentgelte einer Tochter außerhalb des Organkreises im internationalen Konzern sind (auch innerhalb der EU) hinzurechnungspflichtig Klin. wollte ...

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