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Kompakt gefasst - zur Beratung von Tierärzten
A. Betriebswirtschaft
I. Das Berufsbild – Tätigkeitsfeld
Die Berufsbezeichnung „Tierarzt” oder „Tierärztin” darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist. (In dieser Abhandlung wird an Stelle der Doppelbezeichnung der übliche Begriff „Tierarzt” verwendet.) Dies setzt ein mit Staatsexamen abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereich der Tier- bzw. Veterinärmedizin voraus.
Der Tierarzt ist laut § 1 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) dazu berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestands beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken.
Die Einsatzmöglichkeiten für Tierärzte sind dementsprechend umfangreich und erfolgen u. a. in folgenden Bereichen:
Tierarztpraxen
Öffentlicher Dienst
Freie Wirtschaft
Diese Abhandlung befasst sich in erster Linie mit den nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG se...