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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen: Nachweisführung für USt 1 TG-Bescheinigung
Das Bayerische Landesamt für Steuern gibt in einem Merkblatt diese Hinweise für die Nachweisführung bzgl. der „USt 1 TG-Bescheinigung”:
Form des Antrags:
Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen und für jeden Steuerpflichtigen gesondert zu begründen (keine Sammelanträge für sämtliche Mandanten). Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Hierzu sollte in Zweifelsfällen (z.B. „branchenuntypische Bauleister“) das Umsatzverhältnis Bauleistungen zu anderen Leistungen angeführt werden.Ermittlung der Umsatzgrenzen:
Bauleistungen liegen auch dann vor, wenn die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger übergeht. Somit sind auch Bauleistungen an Privatpersonen Bauleistungen im Sinne der Vorschrift.Negativbescheinigungen
Das Finanzamt erteilt keine expliziten Negativbescheinigungen. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer „USt 1 TG-Bescheinigung“ nicht vorliegen, wird der Antrag abgelehnt. Da dies jedoch nur eine Momentaufnahme der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, entfaltet die Ablehnung keine rechtliche Bindung für die Zukunft.Austausch der „USt 1 TG-Bescheinigung“ in der Praxis
Die Steuerschuld geht auch ohne Vorhandensein einer „USt 1 TG-Bescheinigung“ auf den Leistungsempfänger über.Leistungsempfänger verfügt über „USt 1 TG-Bescheinigung“, erbringt jedoch nicht nachhaltig Bauleistungen
Der Leistungsempfänger wird Steuerschuldner, da er den Anschein erweckt, nachhaltig Bauleistungen zu erbringen.
Das gesamte
Merkblatt als PDF-Download:
Weitere ggf. in Betracht kommende Arbeitshilfen: