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Wirtschaftsstrafrecht | Strafbarkeit als faktischer Geschäftsführer
Als faktischer Geschäftsführer ist im Rahmen einer Strafbarkeit (§ 266a StGB) wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt grds. derjenige anzusehen, der die Geschäftsführung im Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung tatsächlich übernommen hat und ausübt, wobei er zugleich gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt bzw. über ein deutliches Übergewicht verfügt. Ein solches Übergewicht ist dabei aber nicht nur dann anzunehmen, wenn von den seinerzeit von der Literatur entwickelten (vgl. Dierlamm, NStZ 1996 S. 153) und auch von der Rechtsprechung übernommenen (vgl. nur , GmbHR 1997 S. 453) insgesamt acht klassischen Merkmalen der Geschäftsführung (das sind insbesondere: (1) Bestimmung der Unter...