Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zumutbare Belastung – Unterschiedliche Höhe bei Arbeitnehmern und Beamten (Revision eingelegt)
[i]FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. 11. 2014 - 10 K 798/14Bei Beamten werden die „fiktiven“ Beiträge zur Altersvorsorge (s. , BStBl 2002 II S. 618, unter C., III., 2.) bei der Ermittlung der Einkünfte nicht berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern wird der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen [i]Radschun, NWB 13/2014 S. 901Rentenversicherung als Sonderausgabe berücksichtigt, die den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mindert. Dies führt bei Beamten zu einem niedrigeren Gesamtbetrag der Einkünfte, einer geringeren zumutbaren Belastung und einer höheren außergewöhnlichen Belastung. Beim FG Baden-Württemberg war ein Verfahren (Az.: 10 K 798/14) anhängig, ob § 33 Abs. 3 EStG im Zusammenwirken mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG gegen [i]Az. beim BFH: VI R 75/14Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das die Klage als unbegründet zurückgewiesen, aber die Revision zugelassen. Die Revision wurde eingelegt (Az.: VI R 75/14).
[i]infoCenter „Außergewöhnliche Belastungen“ NWB TAAAA-88426Steuerbescheide werden hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Die Revision hat damit insbesondere Bedeutung für ...