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Umsatzsteuer | Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Voraussetzungen für die Besteuerung einer Verwendungsentnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG) liegen bei verspäteter Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht vor. (2) Ein trotz verspäteter Zuordnung und damit materiell-rechtlich unrichtig in Anspruch genommener Vorsteuerabzug, der im Abzugsjahr verfahrensrechtlich nicht mehr entzogen werden kann, ist nach § 15a UStG in den Folgejahren zu berichtigen.
Die Klägerin, eine Ehegatten-GbR, hatte die im Jahr 2002 angefallenen Vorsteuern aus der Errichtung eines Einfamilienhauses geltend gemacht, weil das Haus zu rd. 20 % für ihre unternehmerischen Zwecke genutzt worden ist, allerdings erstmals mit Einr...