Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Tarifvergünstigung nach § 34 EStG bei einer atypischen Zusammenballung von Einkünften
III. Senat folgt der Rechtsprechung des IV. und X. Senats des BFH
Der III. Senat des BFH folgt der Ansicht des IV. Senats in seiner Rechtsprechung zu § 34 EStG. Danach ist er mit dem IV. Senat und mittlerweile auch mit dem X. Senat des BFH der Ansicht, dass in Erstattungsfällen aufgrund von Rechtsstreitigkeiten § 34 EStG zwar nicht zur Anwendung kommt, wenn es nur um typischerweise sich stellende Einzelfragen im Rechtsstreit geht, eine Tarifvergünstigung aber zu gewähren ist, wenn die Erstattung der Steuern auf einer grundlegenden steuerrechtlichen Neubeurteilung eines Sachverhalts beruht. Daher können „außerordentliche“ Einkünfte auch bei Steuerpflichtigen vorliegen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, wenn Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen.
Erstattung von Umsatzsteuer bei Glückspielgeschäften
Im Streitfall ging es um Umsatzsteuererstattungen für insgesamt acht Jahre, die auf eine Neuausrichtung der Rechtsprechung zurückgingen. Der Kläger betrieb im Streitjahr eine Spielhalle und erzielte aus dieser Tätigkeit gewerbliche Einkünfte. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebs...BStBl 2005 II S. 617