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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 R 2662/13

Streitig ist, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin im Zeitraum 01.12.2006 bis 31.12.2008 abhängig beschäftigt war und ob Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung vorlag.

Fundstelle(n):
XAAAE-81833

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.09.2014 - L 11 R 2662/13

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