Berichtigung von Rechnungen; Überhöhter Steuerausweis
Leitsatz
Die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhtem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG setzt die
Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraus. Ferner muss dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte,
schriftliche Berichtigung der Rechnung zugehen.
Die Berichtigung der Rechnung muss dem Leistungsempfänger tatsächlich zugehen.
Die Berichtigung bedarf der Schriftform, denn wenn der gesonderte Ausweis der Steuer nur in dieser Form erfolgen kann, so
muss für die Aufhebung seiner Wirkung dasselbe gelten.
Die Rechnungsberichtigung hat nicht notwendigerweise durch eine neue berichtigte Rechnung zu erfolgen, sondern kann sich
im Einzelfall auch aus besonderen Umständen (hier Abtretung des Umsatzsteuerguthabens) ergeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 26 DStRE 2016 S. 931 Nr. 15 EFG 2015 S. 780 Nr. 9 EAAAE-81728
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 25.09.2014 - 5 K 99/13
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