Im Kaufvertrag über ein Grundstück vereinbarte Entschädigungszahlungen als Kaufpreisbestandteile
Rücklage für Ersatzbeschaffung
Genossenschaftsanteil als landwirtschaftliches Betriebsvermögen
Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften
Leitsatz
1. Werden in einem Kaufvertrag über ein Grundstück neben dem Kaufpreis Entschädigungen für den Wegfall zukünftiger Pachtzahlungen
bzw. Mietzahlungen vereinbart, können Letztere unabhängig von ihrer Bezeichnung im Kaufvertrag gleichwohl als Gegenleistung
für das Grundstück angesehen werden, wenn die Vertragsgestaltung nur aus dem Grund erfolgte, den tatsächlichen Kaufpreis zu
verschleiern.
2. Erweisen sich die Entschädigungszahlungen nach den Verhältnissen des Einzelfalls nicht als Bestandteil des Kaufpreises
für das Grundstück, kann insoweit eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nicht gebildet werden.
3. Bei Beteiligung eines Landwirts an einer Genossenschaft, die die Verwertung und den Absatz landwirtschaftlicher Produkte
zum Gegenstand hat, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beteiligung keine bloße Kapitalanlage darstellt, sondern
aus betrieblichem Anlass erworben wurde.
4. Rechtsverfolgungskosten stellen keine Werbungskosten bei § 20 EStG dar, soweit sie wesentlich die Anschaffung, Erhaltung,
Einziehung, Verteidigung, Besteuerung oder Veräußerung des Vermögensstamms betreffen.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 193 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2015 S. 231 HAAAE-81714
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.10.2014 - 5 K 1727/10
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