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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 5 K 1727/10 EFG 2015 S. 193 Nr. 3

Gesetze: EStG § 13, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 20, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStR 2001 R 35, BGB § 133

Im Kaufvertrag über ein Grundstück vereinbarte Entschädigungszahlungen als Kaufpreisbestandteile

Rücklage für Ersatzbeschaffung

Genossenschaftsanteil als landwirtschaftliches Betriebsvermögen

Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Leitsatz

1. Werden in einem Kaufvertrag über ein Grundstück neben dem Kaufpreis Entschädigungen für den Wegfall zukünftiger Pachtzahlungen bzw. Mietzahlungen vereinbart, können Letztere unabhängig von ihrer Bezeichnung im Kaufvertrag gleichwohl als Gegenleistung für das Grundstück angesehen werden, wenn die Vertragsgestaltung nur aus dem Grund erfolgte, den tatsächlichen Kaufpreis zu verschleiern.

2. Erweisen sich die Entschädigungszahlungen nach den Verhältnissen des Einzelfalls nicht als Bestandteil des Kaufpreises für das Grundstück, kann insoweit eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nicht gebildet werden.

3. Bei Beteiligung eines Landwirts an einer Genossenschaft, die die Verwertung und den Absatz landwirtschaftlicher Produkte zum Gegenstand hat, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beteiligung keine bloße Kapitalanlage darstellt, sondern aus betrieblichem Anlass erworben wurde.

4. Rechtsverfolgungskosten stellen keine Werbungskosten bei § 20 EStG dar, soweit sie wesentlich die Anschaffung, Erhaltung, Einziehung, Verteidigung, Besteuerung oder Veräußerung des Vermögensstamms betreffen.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 193 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2015 S. 231
HAAAE-81714

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.10.2014 - 5 K 1727/10

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