Keine Erledigungsgebühr für Besprechung eines vom Berichterstatter gemachten Einigungsvorschlags während einer Unterbrechung
des Erörterungstermins
Leitsatz
1. Der Begriff der für eine Erledigungsgebühr erforderlichen „Mitwirkung” des Bevollmächtigten i. S. v. Nr. 1002 VV-RVG erfordert
eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne förmliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten,
die zur Erledigung nicht nur ganz unwesentlich beigetragen hat. Das erforderliche Mitwirken kann etwa in dem Unterbreiten
eines Einigungsvorschlages bestehen oder in einem Einwirken auf die Behörde, welches eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Verwaltungsaktes nach sich zieht. Eine bloße Besprechung des Bevollmächtigten mit seinem Mandanten, wie auf gerichtliche Hinweise
oder Vorschläge reagiert werden soll, ist hierfür grundsätzlich nicht ausreichend.
2. Ist die Höhe geschätzter Einkünfte und Umsätze streitig, unterbreitet der Berichterstatter des FG in einem Erörterungstermin
einen Vorschlag zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, mit dem das beklagte FA einverstanden ist, bespricht der Bevollmächtigte
diesen Vorschlag während einer Unterbrechung des Erörterungstermins von 17 Minuten mit seiner Mandantin und stimmt er anschließend
dem gerichtlichen Vorschlag mit der Folge einer übereinstimmend erklärten Erledigung der Hauptsache zu, so steht dem Bevollmächtigten
auch dann keine Erledigungsgebühr zu, wenn er zwar während der Unterbrechung seiner Mandantin unter Abwägung der Prozessrisiken
und entstehender Kosten (im Raum stehende Möglichkeit der Zeugeneinvernahme und einer Beweisantizipation) den Erledigungsvorschlag
des Berichterstatters erläutert hat, jedoch nicht ersichtlich ist, dass gerade der Prozessbevollmächtigte auf die Klägerin
in besonderem Maße eingewirkt und diese überzeugt hat, ihr ursprüngliches Klagebegehren dem Vorschlag des Berichterstatters
entsprechend einzuschränken.
Tatbestand
Fundstelle(n): WAAAE-81709
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 23.07.2014 - 3 KO 249/14
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