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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 716/11

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 41b Abs. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 34 Abs. 1

Erkenntnis über Unrichtigkeit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung keine neue Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 AO)

Begründung des Einspruchs mit der unrichtigen lohnsteuerlichen Beurteilung des Arbeitgebers bei vollständiger Tatsachenkenntnis des FA kein unlauteres Mittel nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AO

Leitsatz

1. Der Umstand, dass der Arbeitgeber die Einzahlung in die Direktversicherung nicht bei der Höhe der außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG berücksichtigt hat, sondern vom Bruttoarbeitslohn des Steuerpflichtigen abgezogen und er dementsprechend die Höhe des Bruttoarbeitslohns und die Höhe der ermäßigt besteuerten Entschädigung des Steuerpflichtigen in der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung falsch ausgewiesen hat, ist als rechtliche Schlussfolgerung keine neue Tatsache i. S. d. § 173 AO.

2. Hat das FA trotz unrichtiger elektronischer Lohnsteuerbescheinigung die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit zutreffend berücksichtigt, da der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen nachgekommen ist, bedient sich der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Bevollmächtigter bei Einlegung des Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid nicht unlauterer Mittel i. S. d. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AO, wenn sie bei vollständiger Tatsachenkenntnis des FA (erneut) das Ergebnis der unzutreffenden lohnsteuerrechtlichen Schlussfolgerungen des Arbeitgebers zur Einspruchsbegründung vortragen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
CAAAE-81707

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.07.2014 - 2 K 716/11

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