Schätzung der Besteuerungsgrundlagen anhand der Richtssatzsammlung, wenn Buchführungsunterlagen nicht vorgelegt werden
Leitsatz
1. Die Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, kann im Allgemeinen vernachlässigt werden. Soweit sie sich zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen auswirkt, muss er sie hinnehmen, wenn er den Anlass für die Schätzung gegeben hat.
2. Die Richtsatzsammlungen sind Anhaltspunkte für die Finanzverwaltung, um Umsatz und Gewinn der Gewerbetreibenden zu verproben
und bei Fehlen einer Buchführung nach § 162 AO zu schätzen. Mangels besserer Anhaltspunkte ist von den auf Erfahrungssätzen
der einzelnen Branchen beruhenden Richtsätzen auszugehen, wenn auf Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nicht zurückgegriffen
werden kann.
3. Von den Richtsätzen kann wegen besonderer Verhältnisse des jeweiligen Betriebs abgewichen werden; solche konnten die Kläger
jedoch im Streitfall nicht geltend machen.
Fundstelle(n): SAAAE-81706
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.07.2014 - 2 K 311/13
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.