Kein Werbungskostenabzug für Feier anlässlich eines runden Geburtstags sowie des Bestehens der Steuerberaterprüfung
Leitsatz
1. Die Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstags sowie des Bestehens der Steuerberaterprüfung sind insgesamt
nicht abziehbar und können nicht in einen beruflich sowie privat veranlassten Teil aufgeteilt werden, wenn die Gesamtumstände
für eine insgesamt private Feier sprechen.
2. Für eine insgesamt private Feier spricht es, wenn u. a. der Jubilar und nicht etwa sein Arbeitgeber als Gastgeber aufgetreten
ist, der Einladende selbst die Gästeliste bestimmt und nicht alle Arbeitskollegen, sondern nur rund 50 der etwa 300 Angestellten
seines Arbeitgebers eingeladen hat, wenn weiter die Feier am Wohnort des Einladenden am Freitag nach Feierabend und nicht
etwa während der Arbeitszeit in Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattgefunden hat, der Steuerpflichtige für die Feier eine
Halle angemietet und dabei als Nutzungszweck „Geburtstagsfeier” angegeben hat und wenn bei der Feier insgesamt mehr private
als berufliche Gäste sowie keine Kunden des Arbeitgebers oder Verbandsmitglieder eingeladen waren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2015 S. 110 DStZ 2015 S. 142 Nr. 5 EFG 2015 S. 370 Nr. 5 EStB 2015 S. 327 Nr. 9 KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 4 KÖSDI 2015 S. 19270 Nr. 4 StBW 2015 S. 128 Nr. 4 b&b 2015 S. 9 Nr. 5 EAAAE-81702
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.03.2014 - 1 K 3541/12
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