Kindergeldanspruch für ein deutsches Kind einer Nigerianerin mit deutschen Vater
Leitsatz
Für ein Kind, dessen nigerianischer Mutter zunächst keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, besteht rückwirkend bis
zu seiner Geburt ein Kindergeldanspruch, wenn eine Aufenthaltserlaubnis - hier gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - bis
zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erteilt wird und diese sich auf den Streitzeitraum rückwirkend erstreckt.
Auf den tatsächlichen Besitz der Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der Geburt des Kindes kommt es nicht an, ebensowenig -
entgegen DA-FamEStG 62.3.1. Abs. 3, Stand 2003 - auf das Ausstellungsdatum der Erlaubnis.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2014 S. 12 Nr. 23 EFG 2014 S. 1416 Nr. 16 EStB 2014 S. 457 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2014 S. 1851 PIStB 2014 S. 236 Nr. 9 NAAAE-81696
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