Ein Rettungsassistent, der schwerpunktmäßig auf dem Rettungswagen tätig ist, hat keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Das gilt jedenfalls dann, wenn er auf dem Rettungswagen nicht nur die eigentliche Tätigkeit eines Rettungsassistenten ausgeübt
hat (Erstversorgung von Unfall- und Notfallopfern; Betreuung der Opfer während der Fahrt ins Krankenhaus), sondern auch alle
weiteren damit zusammenhängenden wesentlichen Tätigkeiten, während auf der Rettungswache keine Verwaltungsarbeiten erledigt
wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 282 Nr. 4 KÖSDI 2015 S. 19270 Nr. 4 DAAAE-81695
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 31.07.2014 - 11 K 68/13
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