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Lohnsteuer; | Hersteller einer Ware i. S. der Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG
Nach dem kann Hersteller einer Ware i. S. des § 8 Abs. 3 EStG auch derjenige ArbG sein, der im Auftrag und nach den Plänen und Vorgaben eines anderen die Ware produziert. Ist der ArbG Hersteller der an seine AN abgegebenen Waren, so wird der gesamte geldwerte Vorteil, der dem AN dadurch entsteht, vom Rabattfreibetrag erfasst. Dies gilt auch in den Fällen, in denen mehrere Unternehmen als Hersteller des Endprodukts anzusehen sind. Im entschiedenen Fall hatte die Herausgeberfirma einer Tageszeitung der mit dem Satz und dem Druck beauftragten Schwesterfirma gestattet, ihren AN jeweils ein Freiexemplar der Zeitung zu überlassen. Diese Überlassung war durch die Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG begünstigt.