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Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB GAAAE-81522Der BFH hat mit drei Urteilen vom - VIII R 9/13 NWB DAAAE-71573, VIII R 44/13 NWB TAAAE-71572 und VIII R 35/13 NWB JAAAE-71571 entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i. S. des § 15 AO sind. Mit Urteil vom - VIII R 31/11 NWB HAAAE-71576 hat der BFH entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger i. S. des § 15 AO zu mehr als 10 % beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG).tpb =-2mm
Ausführlicher Beitrag s..
„Nahestehende Person“ i. S. des § 32d Abs. 2 EStG nicht gleich „Angehörige“ i. S. des § 15 AO
Der BFH bestätigte zunächst die Notwendigkeit des bereits nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen Fremdvergleichs der zwischen Angehörigen abgeschlossenen Darlehensverträge. Hält ein solcher Vertrag dem Fremdvergleich nicht stand, unterliegen die hieraus erzielten Einkünfte nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
[i]Begriff des „Nahestehens“ nicht gesetzlich definiertDer Begriff des „Nahestehens“ i. S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG ist gesetzlich nicht definiert. Der Gesetzgeber o...BStBl 2012 I S. 953