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Einkommensteuer | Schulleiter hat keinen „anderen“ Arbeitsplatz an der Schule
Das entschieden, dass einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung das Dienstzimmer in der Schule grds. nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt wird, so dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer regelmäßig in Höhe von 1.250 € zu berücksichtigen sind.
Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht vorgetragen, ob das ihm in den Streitjahren zur Verfügung stehende schulische Dienstzimmer nicht nur zur Erledigung der anfallenden Schulverwaltungsaufgaben, sondern ebenso für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung objektiv geeignet war. Soweit der Kläger vortrage, die Nutzung des Dienstzimmers sei in den Streitjahren bereits...