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Steuerliche Regelung zur Mütterrente geklärt
[i]FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 10. 11. 2014 NWB IAAAE-79684Ab dem wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die sog. Mütterrente gezahlt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Frage, in welcher Höhe die „Mütterrente“ der Besteuerung unterliegt, hat sich das NWB IAAAE-79684 wie folgt geäußert: „Bei dieser Rentenerhöhung handelt es sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente ist daher neu zu berechnen. Deshalb ist der bisherige steuerfreie Teil der Rente um den steuerfreien Teil der „ Mütterrente “ zu erhöhen. Die „ Mütterrente “ wird mithin nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen. Bei z. B. einer [i]www.steuerzahler-nrw.de unter Presse/Aktuelle Pressemitteilungen/Presseinformation 29/2014 vom 4. 12. 2014Rentenbezieherin, die seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der Besteuerungsanteil der „ Mütterrente “ – wie auch der der ursprünglichen Rente – 50 %.“ Somit gilt in jedem Fall für die ursprüngliche Rente und die Mütterrente der gleiche hohe Prozentsatz für die Steue...