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DRV informiert zu Syndikusanwälten
[i]www.deutsche- rentenversicherung.deNachdem das BSG am in drei Urteilen (B 5 RE 3/14 R NWB CAAAE-71906, B 5 RE 9/14 R NWB IAAAE-72150, B 5 RE 13/14 R NWB FAAAE-75119) entschieden hat, dass Rechtsanwälte, die bei nicht anwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden können, hat die DRV [i]Leuchtenberg, NWB 40/2014 S. 3037nun erste Informationen zur Umsetzung der neuen Rechtsprechung veröffentlicht. Die Entscheidungen des BSG führten dazu, dass die DRV ihre Befreiungspraxis für Syndikusanwälte ändern musste.
„Altfälle“
Von [i]Definition „Altfälle”großer Bedeutung ist die Information, was die Behandlung von sog. Altfällen angeht, die nach der alten Befreiungspraxis getroffen wurden: „Dahinter verbergen sich die unterschiedlichsten Fallgestaltungen von Rechtsanwälten, die (teilweise) seit Jahren für nicht anwaltliche Arbeitgeber tätig sind und deren Rentenversicherungsbeiträge für diese Beschäftigungen an die berufsständischen Versorgungswerke für Rechtsanwälte gezahlt werden.“
Befreiungsbescheid liegt vor
[i]Bescheid muss für eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber geltenHier kommt es darauf an, ob die Rechtsanwälte im Besitz eines auf die derzeitige, konkrete Beschäftigung bezogenen Befreiungsbescheids sind oder ob die ...