Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen
u. a.
[i]BFH, Urteile vom 29. 4. 2014 - VIII R 9/13 NWB DAAAE-71573, VIII R 44/13 NWB TAAAE-71572 und VIII R 35/13 NWB JAAAE-71571Der BFH hat mit drei Urteilen vom - VIII R 9/13 NWB DAAAE-71573, VIII R 44/13 NWB TAAAE-71572 und VIII R 35/13 NWB JAAAE-71571 entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i. S. des § 15 AO sind. Mit Urteil vom - VIII R 31/11 NWB HAAAE-71576 hat der BFH entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger i. S. des § 15 AO zu mehr als 10 % beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG). Mit (BStBl 2014 II S. 884) hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG bestätigt. Damit ist die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausgeschlossen bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG).
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Hintergrund der Entscheidungen
1. Abgeltungsteuer bei Zinsen aus Privatdarlehen
[i]Abgeltungsteuersatz für Einkünfte aus KapitalvermögenKapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden) sow...