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Track 04 | Tarifermäßigung: Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Die OFD Frankfurt/M. hat jüngst daran erinnert, wie bei der Veräußerung des Anteils an einer Obergesellschaft bei doppelstöckigen Personengesellschaften zu verfahren ist. Es handelt sich demnach um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang. Der Veräußerungsgewinn ist nach § 16 EStG zu ermitteln. Soweit die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, sind der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat jüngst die ertragsteuerlichen Regeln bei der Veräußerung des Anteils an einer Obergesellschaft bei doppelstöckigen Personengesellschaften übersichtlich zusammengestellt.
Handelsrechtlich ist die Beteiligung an einer Personengesellschaft als eigenständiger Vermögensgegenstand zu qualifizieren. Anders sieht es hingegen bei den Ertragsteuern aus. Nach einem fast 30 Jahre alten Urteil des Bundesfinanzhofs stellt die Beteiligung der Obergesellschaft als Mitunternehmer der Untergesellschaft kein eigenes Wirtschaftsgut dar. Maßgeblich ist vielmehr der Anteil des Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens der Untergesellschaft. In der Steuerbilanz der Obergesellschaft ...