Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Nach den Feststellungen des Landgerichts übergab die Geschädigte dem Angeklagten unter dem Eindruck der Drohung mit einem etwa vier Kilogramm schweren Stein 5.144,66 €, indem sie das Geld in eine vom Angeklagten gehaltene Tüte steckte. Sie erkannte den Angeklagten und äußerte, er solle ihr nichts tun, sie sage auch nicht, dass er es gewesen sei. Der Angeklagte befürchtete jedoch, die Geschädigte werde ihn anzeigen. Um Zeit für seine Flucht zu gewinnen, forderte er sie auf sich hinzuknien und schlug ihr sodann mit dem Stein gegen den Kopf; danach entfernte er sich mit dem Geld.
31. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit die Strafkammer angenommen hat, die besonders schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und die gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Jedoch erweist sich die Annahme einer tatmehrheitlichen Verwirklichung der beiden vorgenannten Straftaten als rechtsfehlerhaft. Die gefährliche Körperverletzung diente der Beendigung der mit der Entgegennahme des Geldes in der Tüte bereits vollendeten schweren räuberischen Erpressung. Damit ist Tateinheit gegeben (vgl. Rissing-van Saan in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 52 Rn. 21 m.w.N.). Dies gilt selbst, wenn eine Absicht der Beutesicherung nicht (eindeutig) festgestellt werden kann, weil dann zumindest auf Grund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs des Tatgeschehens und des einheitlichen Handlungswillens von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (, NJW 1992, 2103, 2104). Insoweit bedarf der Schuldspruch der Abänderung. § 265 StPO steht einer derartigen Umstellung grundsätzlich nicht entgegen (, NStZ 1996, 296 f.) Der - geständige - Angeklagte hätte sich bei einem entsprechenden Hinweis nicht anders oder gar besser verteidigen können."
4Dem stimmt der Senat zu.
52. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt hier die Aufhebung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts begegnet bereits für sich genommen Bedenken, weil es aus den Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten für die besonders schwere räuberische Erpressung sowie drei Jahren und neun Monaten für die gefährliche Körperverletzung eine Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gebildet, mithin die Einsatzstrafe erheblich bis in die Nähe der nach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB zulässigen oberen Grenze erhöht hat, ohne dies - wie erforderlich (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 161/89, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 3; vom - 4 StR 74/94, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8) - in eingehender Weise zu begründen. Jedenfalls kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Die festgestellten Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Es ist allerdings von Rechts wegen mit Blick weder auf die Bindungswirkung der bisherigen Feststellungen noch auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StGB) verpflichtet, wie das erste Tatgericht einen minder schweren Fall der besonders schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 3 StGB) anzunehmen. Die neu festzusetzende Einzelstrafe darf allerdings die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe nicht übersteigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAE-81369