BGH Beschluss v. - 3 StR 421/14

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die rechtzeitig eingelegte Revision hat sein Verteidiger mit am beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz "nach eingehender Beratung mit dem Angeklagten in dessen Auftrag" zurückgenommen. Hiergegen hat sich der Angeklagte mit Schreiben vom gewandt und vorgetragen, er habe die Erklärungen seines Verteidigers falsch verstanden. Durch die Rücknahme des Revisionsantrages entstünden ihm keine Vorteile. Insbesondere ließen sich mögliche Gründe für eine Revision erst dem schriftlichen Urteil entnehmen.

2Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten bestritten, so ist in der Regel eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (, NStZ 2001, 104). Dies führt hier zu der deklaratorischen Feststellung des Senats, dass die vom Angeklagten eingelegte Revision durch seinen Verteidiger mit dem am eingegangenen Schriftsatz wirksam zurückgenommen worden ist.

3Die für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch den Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten lag vor, nachdem der Verteidiger erklärt hatte, nach Rücksprache und im Auftrag seines Mandanten zu handeln. An diese Rücknahme ist der Angeklagte gebunden. Denn eine wirksame Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 15 mwN). Dass der Angeklagte bei der Erteilung der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme einem Motivirrtum unterlegen ist, vermag eine Anfechtung des Rechtsmittelverzichts auch nicht ausnahmsweise zu begründen.

4Das Revisionsverfahren ist daher durch wirksame Rücknahme des Rechtsmittels abgeschlossen (BGH aaO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAE-81353