DBA-Belgien: Eintritt der Finalität im
Sinne der sog. finalen Verluste bereits mit Beendigung der aktiven
Tätigkeit
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen des
§ 46 FGO sind Sachentscheidungsvoraussetzungen, so dass die Klage
auch in die Zulässigkeit hineinwachsen kann. Entscheidend ist der Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung.
2. Die Finalität im Sinne der
sog. finalen Verluste tritt bereits mit der Beendigung der aktiven
Tätigkeit ein, denn ab diesem Zeitpunkt kann der Steuerpflichtige
keine positiven Einkünfte mehr im Ausland erzielen.
3. Die im Inland als finale
Verluste zu berücksichtigenden Verluste werden nach deutschem Recht
ermittelt. Hierbei entsteht für das Gericht das Problem, dass ggf.
sehr lange Zeiträume nach deutschem Steuerrecht aufgearbeitet werden müssen,
denn die Finanzämter haben die Bereiche, die bisher steuerrechtlich
ausschließlich einen anderen Mitgliedstaat betroffen haben, nicht
eingehend überprüft. Insofern ist das Gericht auf die Mitwirkung
des Steuerpflichtigen angewiesen, die Regelung des § 90 Abs. 2 AO
erhält in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung.
4. Eine Einlage ist gemäß §§
8 Abs. 1 Satz 1 KStG, 7 Satz 1 GewStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5
Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert der Forderung, auf die verzichtet wurde,
im Zeitpunkt der Zuführung zu bewerten. Soweit die Forderung im
Zeitpunkt des Verzichts nicht (mehr) werthaltig war, bleibt es bei
der durch den Wegfall der Verbindlichkeit ausgelösten Gewinnerhöhung.
Hatte die Darlehensgeberin bereits vorher eine Teilwertberichtigung
in der Höhe vorgenommen, auf die sie später verzichtet, spricht
eine Vermutung dafür, dass die Forderung in dieser Höhe auch im
Zeitpunkt des Verzichts nicht werthaltig gewesen ist, so dass der Teilwert
0 € beträgt.
5. Im Rahmen der Ermittlung
des finalen Verlustes muss ggf. auch eine Korrektur für in den Vorjahren
stattgefundene verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen werden.
6. Im Streitfall konnte offen
bleiben, ob der Steuerpflichtige einen höheren Verlust im Inland
im Rahmen von finalen Verlusten erklären kann, als ihm nach ausländischem
Recht im Ausland entstanden ist, bzw. ob solche Aufwendungen, die
der ausländische Staat aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt hat,
im Inland zu berücksichtigen sind.
7. Sieht der Staat der ausländischen
Betriebsstätte keine Möglichkeit des Verlustrücktrages vor, so scheitert
die Verlustberücksichtigung im Inland bereits aus Rechtsgründen.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 156 Nr. 2 IStR 2015 S. 405 Nr. 11 PIStB 2015 S. 59 Nr. 3 TAAAE-81279
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.09.2014 - 6 K 224/13
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