Keine Beiladung der Gesellschaft im AdV-Verfahren der Gesellschafter gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Glaubhaftmachung
der Absicht einer gewerblichen Betätigung - Überschusserzielungsabsicht
Leitsatz
1. Im
AdV-Verfahren der Gesellschafter gegen einen negativen Feststellungsbescheid
ist eine Beiladung der Gesellschaft nicht erforderlich.
2. Trägt
die Antragstellerin im Eilverfahren vor, dass sie eine gewerbliche
Tätigkeit geplant habe, muss sie diese Behauptung durch geeignete
Unterlagen glaubhaft machen.
3. Schließt
eine Gesellschaft einen Darlehensvertrag ab, in dem sie bereits
durch den Vertrag auf die Zahlung der Zinsen mit Besserungsschein
verzichtet und hält dieser Vertrag einem Drittvergleich nicht stand,
kann bei Abschluss des Vertrags nicht von einer Überschusserzielungsabsicht
ausgegangen werden.
Fundstelle(n): ZAAAE-81277
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 09.10.2014 - 6 V 183/14
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