1) Für die Ermittlung der Zwanzigjahresfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ErbStG ist auf die Sammlung selbst als Schenkungsgegenstand
abzustellen.
2) Notwendig ist für die Steuerfreistellung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht, dass die tatsächliche denkmalrechtliche
Unterschutzstellung mittels förmlichen Bescheides vorliegt. Ausreichend ist die Bereitschaft zur Unterschutzstellung.
3) Erforderlich ist dagegen, dass die Bereitschaft in zeitlicher Nähe zum Schenkungsstichtag besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 694 Nr. 13 DStRE 2015 S. 508 Nr. 8 EFG 2015 S. 61 Nr. 1 ErbBstg 2015 S. 11 Nr. 1 ErbStB 2015 S. 34 Nr. 2 KÖSDI 2015 S. 19315 Nr. 5 UVR 2015 S. 202 Nr. 7 WAAAE-81265
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FG Münster, Urteil v. 24.09.2014 - 3 K 2906/12 Erb
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