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FG München Urteil v. - 1 K 1006/14 EFG 2015 S. 119 Nr. 2

Gesetze: EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 7EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 2002 § 9 Ab S. 3 Nr. 1 EStG 2002 § 12 Nr. 3EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 Fassung: 2010-12-13 AO § 233aGG Art. 3 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 3

Keine Berücksichtigung von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer später verzinst zurückerstatteten Einkommensteuernachzahlung als Werbungskosten

Einkommensteuerpflicht von Erstattungszinsen ist verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Weder Zinsen für ein zur Begleichung der Einkommensteuer aufgenommenes Darlehen noch Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

2. Erst bei Kenntnis der Überzahlung einer Steuer kann beim Steuerpflichtigen eine konkrete und auf den jeweiligen Erstattungsteil bezogene Einkunftserzielungsabsicht entstehen, da sein Erstattungsanspruch materiell-rechtlich erst in dem Augenblick entsteht, in dem eine Überzahlung der Steuer erfolgt.

3. Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die dies ausdrücklich regelnde Vorschrift in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 verstößt – auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung – nicht gegen Verfassungsrecht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 6 Nr. 14
DStRE 2016 S. 519 Nr. 9
DStZ 2015 S. 59 Nr. 3
EFG 2015 S. 119 Nr. 2
SAAAE-81262

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FG München, Urteil v. 15.10.2014 - 1 K 1006/14

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