Antidumpingzoll für aus China stammende Stahlseile
Möglichkeit zur Stellungnahme im Einspruchs- und Klageverfahren heilt die unterbliebene Anhörung vor dem Erlass der Bescheide
Verwendung von Feststellungen in ausländischen Strafurteilen zum Ursprung der Waren
unrichtige Erklärungen des Ausführers
Leitsatz
1. Die unterbliebene Anhörung des Abgabenschuldners vor dem Erlass von Bescheiden über Einfuhrabgaben ist geheilt, wenn er
während des gegen diese Bescheide angestrengten Einspruchs- und Klageverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält.
2. Das FG kann sich Feststellungen aus ausländischen Strafurteilen betreffend die Herkunft eingeführter Stahlseile aus der
VR China zu eigen machen, wenn diese nachvollziehbar begründet sind und einen Hinweis auf die verwendeten Beweismittel enthalten.
3. Von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben kann nicht abgesehen werden, wenn die zuständigen Behörden durch unrichtige Erklärungen
des Ausführers insbesondere zum Warenursprung, deren Gültigkeit sie nicht festzustellen oder zu überprüfen haben, irregeführt
werden. In einem solchen Fall trägt der Abgabenschuldner das Risiko, dass sich ein Handelsdokument bei einer späteren Prüfung
als falsch erweist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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