Vorsteuerabzug aus Gutschriften, die Scheinrechnungen über Metalllieferungen darstellen
Leitsatz
1. Ein Großhändler mit Alt- und Recyclingmetallen kann den Vorsteuerabzug aus von ihm über angebliche Lieferungen von Metallen
erstellten Gutschriften nicht in Anspruch nehmen, wenn das Gericht bei Gesamtwürdigung der vorhandenen Indizien davon überzeugt
ist, dass der zwischenzeitlich verstorbene Gutschriftenempfänger die in den streitgegenständlichen Gutschriften abgerechneten
Lieferungen von Metallen usw. tatsächlich nicht an den Unternehmer erbracht hat.
2. Es spricht indiziell gegen tatsächliche Warenlieferungen des Gutschriftenempfängers, wenn dieser u.a. innerhalb von vier
Jahren bis zu seinem Tod den Gutschriften zufolge Lieferungen von mehreren tausend Tonnen an Metallen mit einem Wert von mehr
als 13 Mio. DM an den Großhändler getätigt haben soll, in seinen von einem Steuerberater erstellten Steuererklärungen aber
keine bzw. nur geringfügige Umsätze angegeben, über keinen zur Ausführung derartiger Umsätze geeigneten Geschäftsbetrieb verfügt
hat, in diesen Jahren bis zu seinem Tod schwer alkoholkrank, nicht arbeitsfähig sowie teilweise nicht mehr geschäftsfähig
war und die in den Gutschriften abgerechneten Beträge von jeweils mindestens 23.000 DM immer bar gezahlt worden sein sollen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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