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Buchführung | Unerlaubte Mitwirkung bei UStVA-Erstellung durch Buchführungshelfer
Es handelt sich um eine unzulässige geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, wenn eine Buchführungshelferin bei der Erstellung der UStVA regelmäßig mitwirkt und diese an das FA übermittelt. Folge: Das FA kann sie nach § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurückweisen .
Nach [i]Keine erlaubte Tätigkeit im Sinne von § 6 Nr. 3 StBerGdem Sächsischen FG handelt es sich bei der Eingabe umsatzsteuerlich relevanter Geschäftsvorfälle zwecks Erstellung der UStVA nicht um eine erlaubte Tätigkeit im Sinne von § 6 Nr. 3 StBerG. Denn danach dürfen nur mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen durchgeführt werden, nicht aber das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen. S. 1136
[i]Keine erlaubte Tätigkeit im Sinne von § 6 Nr. 4 StBerGEbenso wenig handelt es sich um eine erlaubte Tätigkeit im Sinne von § 6 Nr. 4 StBerG. Danach sind das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabr...