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Aufgabe der finalen Verluste?
[i]FG Köln, Vorlagebeschluss vom 19. 2. 2014 - 13 K 3906/09 NWB DAAAE-72746Grundsätzlich sind ausländische Verluste im DBA-Freistellungsfall nicht im Inland abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt aufgrund der Marks & Spencer-Rechtsprechung des EuGH. Die zum Abzug führenden Kriterien sind aber zum Teil unklar und bereiten in der Praxis Schwierigkeiten. Das FG Köln versucht, durch ein Vorlageverfahren den EuGH zur Aufgabe seiner Rechtsprechung zu bewegen. Die Vorlage ist als Rechtssache C-388/14 (Timac Agro Deutschland) beim EuGH anhängig.
I. Sachverhalt
[i]Nach Änderung des EStG mussten ausländische Verluste untergehenEine deutsche Kapitalgesellschaft (Kl.) ist Teil einer französischen Unternehmensgruppe. Sie veräußerte 2005 eine seit 1997 bestehende österreichische Betriebsstätte an eine Konzerngesellschaft. Die Betriebsstätte erwirtschaftete mit Ausnahme von 2000 und 2005 nur Verluste. Der österreichische Verlust aus 1997 und 1998 konnte nach damaligem deutschen Recht trotz DBA-Freistellung (Art. 7 Abs. 1 i. V. mit Art. 23 Abs. 1 DBA Österreich) im Inland abgezogen und daher mit inländischen Gewinnen verrechnet bzw. zurück- bzw. vorgetragen werden (§ 2a Abs. 3 EStG a. F.). Aufgrund der Veräußerung der Betriebsstätte in 2005 rechnete das Finanzamt diese Verluste den inländischen Ein...