BSG Beschluss v. - B 9 SB 8/14 S

Instanzenzug: S 40 (23) SB 511/07

Gründe:

1Durch Beschluss vom hat das LSG Nordrhein-Westfalen den Antrag der Klägerin auf Ablehnung der mit der Sache der Klägerin befassten Richter des 10. Senats des LSG als rechtsmissbräuchlich verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom beim BSG Beschwerde eingelegt.

2Die Beschwerde ist unzulässig. Der ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung im Berufungsverfahren) liegen hier vor. Auch sonst gibt es für das BSG nach Verfahrensrecht keine gesetzliche Grundlage, außerhalb eines Nichtzulassungsbeschwerde- oder Revisionsverfahrens über die Ablehnung vorinstanzlicher Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zu entscheiden (vgl zB Senatsbeschlüsse vom - B 9 SB 4/12 S -, vom - B 9 SF 1/12 S - und vom - B 9 SB 9/12 S -).

3Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt gemäß § 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAE-81113