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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 8/10 (Kg)

Gesetze: AO § 8, EStG § 63 Abs. 1 S. 3

Innehaben von mehreren Wohnsitzen

Kindergeldanspruch für 11-jährigen Sohn während des durch seine fehlende Schulfähigkeit in Deutschland bedingten, auf drei Jahre angelegten Schulbesuchs in Montenegro

Leitsatz

1. Im Einzelfall können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen, wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind.

2. Besucht der elfjährige Sohn infolge seiner in Deutschland amtlich festgestellten fehlenden Schulfähigkeit für voraussichtlich drei Jahre eine Schule in Montenegro und hat er dort einen Wohnsitz bei einem Onkel, so behält er gleichwohl einen (zweiten) Wohnsitz im Inland als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch bei, wenn er sich jährlich durchschnittlich zwischen 3 1/2 und vier Monaten in der inländischen Wohnung seiner Mutter in Deutschland aufhält, dort ein Zimmer und ein Stockbett mit seinem Zwillingsbruder teilt, auch sein Vater in Deutschland ansässig ist, starke persönliche Beziehungen zu Eltern, Geschwistern und Freunden in Deutschland bestehen und nach Ablauf des Schulbesuchs in Montenegrino eine Rückkehr nach Deutschland geplant ist, die später auch tatsächlich realisiert wird. Das Innehaben zweier Wohnsitze wird in diesem Fall auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Sohn die Sommerferien teilweise auch in Montenegro verbringt.

Fundstelle(n):
LAAAE-80784

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Urteil v. 06.11.2014 - 4 K 8/10 (Kg)

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