Kindergeldanspruch für 11-jährigen Sohn während des durch seine fehlende Schulfähigkeit in Deutschland bedingten, auf drei
Jahre angelegten Schulbesuchs in Montenegro
Leitsatz
1. Im Einzelfall können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen, wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt
zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse
gebildet worden sind.
2. Besucht der elfjährige Sohn infolge seiner in Deutschland amtlich festgestellten fehlenden Schulfähigkeit für voraussichtlich
drei Jahre eine Schule in Montenegro und hat er dort einen Wohnsitz bei einem Onkel, so behält er gleichwohl einen (zweiten)
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch bei, wenn er sich jährlich durchschnittlich zwischen 3 1/2
und vier Monaten in der inländischen Wohnung seiner Mutter in Deutschland aufhält, dort ein Zimmer und ein Stockbett mit seinem
Zwillingsbruder teilt, auch sein Vater in Deutschland ansässig ist, starke persönliche Beziehungen zu Eltern, Geschwistern
und Freunden in Deutschland bestehen und nach Ablauf des Schulbesuchs in Montenegrino eine Rückkehr nach Deutschland geplant
ist, die später auch tatsächlich realisiert wird. Das Innehaben zweier Wohnsitze wird in diesem Fall auch nicht dadurch ausgeschlossen,
dass der Sohn die Sommerferien teilweise auch in Montenegro verbringt.
Fundstelle(n): LAAAE-80784
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Sächsisches FG, Urteil v. 06.11.2014 - 4 K 8/10 (Kg)
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