Kein Werbungskostenabzug bei überwiegend familiärer Veranlassung von Aufwendungen des selbst nicht an der GmbH beteiligten
Geschäftsführers zugunsten der Gesellschaft
Leitsatz
Aufwendungen des selbst nicht an der GmbH beteiligten Geschäftsführers infolge der Inanspruchnahme aus einer zugunsten der
Gesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung sowie zur Refinanzierung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens sind
nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Eingehung der Bürgschaft sowie die Einräumung des Darlehens überwiegend durch
das familiäre Näheverhältnis zum Alleingesellschafter veranlasst waren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2015 S. 103 Nr. 4 HAAAE-80781
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.03.2014 - 6 K 6267/11
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