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Umsatzsteuer | Gebühren für zweite Leichenschau als durchlaufender Posten
(1) Die Gebühren für die zweite Leichenschau sind kein Entgelt für Feuerbestattungsleistungen, wenn sie das Krematorium im Namen und für Rechnung ihrer Auftraggeber (z. B. Bestatter oder bestattungspflichtige Erben) verauslagt. (2) Durchlaufende Posten sind diese Gebühren auch dann, wenn das Krematorium die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger der Leistung schuldet (anderer Ansicht Abschn. 10.4. Abs. 4 Satz 1 UStAE; Bezug: § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1 UStG).
Nach § 15 Abs. 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (BestG NRW) ist für die Feuerbestattung einer Leiche eine Bescheinigung notwendig, aus der hervorgeht, dass der Tod nicht auf unnatürliche Weise eingetreten ist. Diese sog. zweite Leichenschau ist von den Gesundheitsbehörden durchzuführen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für R...