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Reichweite der außerordentlichen Informationsrechte des Kommanditisten
Der Kommanditist hat (ebenso wie nach § 233 HGB der stille Gesellschafter) zur Kontrolle der Geschäftsführung neben dem Recht auf Mitteilung und Nachprüfung des Jahresabschlusses bei Vorliegen besonderer Gründe auch ein gegenüber der Gesellschaft gerichtetes besonderes Informationsrecht zur Aufklärung sowie zur Herausgabe bzw. Vorlage von Büchern und Papieren (vgl. § 166 Abs. 3 HGB). Dazu bedarf es von ihm der Darlegung konkreter Umstände, aus denen sich die Erforderlichkeit und die Bedeutung der beantragten, über den Rahmen des normalen Einsichtsrechts (§ 166 Abs. 1 HGB) hinausgehenden Informationen ergeben. Zudem werden von diesem besonderen Informationsrecht nur diejenigen Auskünfte umfasst, die zum Verständnis des von dem geschäftsführenden Gesellschafter aufgestellten Jahresabschlusses erforderlich sind...