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StuB 23/2014 S. 919

Registerrechtlicher Nachweis der Rechtsnachfolge als Kommanditist

Ist für die Anmeldung und Eintragung des Eintritts des Kommanditisten in die bestehende Gesellschaft (§ 107, § 143 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB) die Rechtsnachfolge (durch Erbenstellung) nachzuweisen, kann hierfür die Vorlage einer öffentlich beurkundeten Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll genügen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass zur Feststellung der Erbfolge tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind. Denn insoweit fällt die gerichtliche Prüfung der Erbfolge (bereits) in den Kompetenzbereich des Nachlassgerichts, das hierüber im Erbscheinverfahren nach den dortigen Bestimmungen zu verfahren hat (vgl. , NZG 2005 S. 37). Besteht im Nachweis der Erbenstellung dennoch eine Lücke (hier: möglicher Verlust bei Geltendmachu...

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