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BMF zur Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen
Das BMF hat in einem Schreiben an die Deutsche Kreditwirtschaft zur Aufbewahrungspflicht bei elektronisch übermittelten Kontoauszügen Stellung genommen. Die Finanzverwaltung erkennt ab sofort elektronische Kontoauszüge als Buchungsbeleg an, wenn der Auszug bei Eingang vom Stpfl. auf seine Richtigkeit geprüft und diese Prüfung dokumentiert bzw. protokolliert wird.
Zu beachten ist aber nach dem BMF: Die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gilt auch bei einem Bankwechsel. Die sog. Unveränderbarkeit des Belegs ist außerdem sicherzustellen. Schließlich regt das BMF an, dass die Banken ihren Kunden für einen Zeitraum von zehn Jahren kostenlos eine Zweitschrift des Kontoauszugs erteilen. Diese kann dann z. B. während einer Außenprüfung dem Prüfer vorgelegt werden, falls er Zwei...