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Unmöglichkeit der Schätzung der Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen goodwill?
Nach IFRS wird die Schätzbarkeit der Nutzungsdauer eines erworbenen goodwill typisierend verneint, indem eine planmäßige Abschreibung zugunsten eines jährlichen Wertminderungstests unterbleibt. Nach dem Referentenentwurf eines Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG-RefE) kann eine Typisierung der Nutzungsdauer innerhalb einer Bandbreite zwischen fünf und zehn Jahren erfolgen, soweit „in Ausnahmefällen die voraussichtliche zeitliche Nutzung […] nicht bestimmt werden“ kann (§ 253 Abs. 3 HGB-E).
Contra
Beim derivativen goodwill handelt es sich um einen abnutzbaren Vermögensbestandteil. Dieser stellt mangels selbständiger Verwertbarkeit keinen handelsrechtlichen Vermögensgegenstand dar. Die Behandlung als Vermögensgegenstand ergibt sich vielmehr mittels einer gesetzlichen Fiktion (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB). Gem. IFRS ist der derivative goodwill als Vermögenswert zu erfassen. Aufgrund der Klassifikation als Vermögenswert besteht im Vergleich zum originären goodwill eine Inkonsistenz. Dem originären goodwill wird nach IAS 38.49 f. die Vermögenswerteigenschaft aberkannt, weshalb laut IAS 38.48 ein Aktivierungsverbot besteht. Für das konkrete Aktivierungsverbot gibt es allerdings gute Gründe.
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