VO EG Nr. 4/2009 Artikel 67
Kapitel IX: Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 67 Kostenerstattung
Unbeschadet des Artikels 54 kann die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats von der unterliegenden Partei, die unentgeltliche Prozesskostenhilfe aufgrund von Artikel 46 erhält, in Ausnahmefällen und wenn deren finanzielle Verhältnisse es zulassen, die Erstattung der Kosten verlangen.
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OAAAE-80637