VO EG Nr. 4/2009 Artikel 33

Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

ABSCHNITT 2: In einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidungen

Artikel 33 Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur im Wege des Verfahrens angefochten werden, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 71 notifiziert hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-80637