VO EG Nr. 4/2009 Artikel 66
Kapitel IX: Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 66 Übersetzung der Beweisunterlagen
Unbeschadet der Artikel 20, 28 und 40 kann das angerufene Gericht für Beweisunterlagen, die in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache vorliegen, nur dann eine Übersetzung von den Parteien verlangen, wenn es der Ansicht ist, dass dies für die von ihm zu erlassende Entscheidung oder für die Wahrung der Verteidigungsrechte notwendig ist.
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OAAAE-80637